FAQ


Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

1. Ich möchte kündigen. Was muss ich beachten?
2. Wann erhalte ich meine Mietsicherheit (Mietkaution, Bürgschaft, Sparbuch?) zurück?
3. Kann ich früher ausziehen, wenn ich einen Nachmieter stelle?
4. Mein Nachbar hält sich nicht an die Hausordnung. Wie kann ich mich wehren?
5. Ich möchte mir ein Haustier anschaffen. Was muss ich tun?
6. Wen rufe ich im Notfall an?
7. Ich kann die Nachzahlung der Mieten nicht in einer Summe leisten. Kann ich in Raten zahlen?
8. Ich kann nicht innerhalb der ersten Werktage zahlen. Kann ich später zahlen?
9. Ich habe kein Konto. Kann ich meine Miete bar zahlen?
10. Ein Angehöriger kommt ins Pflegeheim. Kann ich seine Wohnung sofort kündigen?
11. Zu welchen Zeiten kann ich ins Büro kommen ?

 

 

1. Ich möchte kündigen. Was muss ich beachten?

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist eine Kündigung bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich beim Vermieter einzureichen (Datum Posteingang). Dabei sollte beachtet werden, dass all die Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben, auch die Kündigung unterschreiben.

 

2. Wann erhalte ich meine Mietsicherheit (Mietkaution, Bürgschaft, Sparbuch?) zurück?

Sobald die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung an den Vermieter erfolgt ist und die Schlüssel übergeben wurden, wird die Auszahlung der Mietsicherheit veranlasst. Die Auszahlung kann jedoch frühestens nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen, da bis zu diesem Tag noch die Verzinsung Berücksichtigung findet.
Um einen schnellen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sollten Mieter ihre aktuelle Bankverbindung bei der Endabnahme auf dem Abnahmeprotokoll angeben. Wie in der Kündigungsbestätigung Ihnen schon mitgeteilt wurde, wird ein Einbehalt von 20% der Mietkaution, für eventuell anstehende Nachzahlungen aus der noch kommenden Betriebskostenabrechnung einbehalten. Sollte bereits zu erkennen sein, dass eine höhere Nachzahlung fällig wird, wird die gesamte Mietkaution einbehalten.

 

3. Kann ich früher ausziehen, wenn ich einen Nachmieter stelle?

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, sofern mit einem adäquaten Nachmieter ein Mietvertrag geschlossen wurde.

 

4. Mein Nachbar hält sich nicht an die Hausordnung. Wie kann ich mich wehren?

In diesem Fall sollte die Störung in schriftlicher Form unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung unserem Büro mitgeteilt werden. Falls es Zeugen gibt, sollten diese die beschriebenen Unzulänglichkeiten mit ihrer Unterschrift bestätigen.

 

5. Ich möchte mir ein Haustier anschaffen. Was muss ich tun?

Soweit es sich nicht um eine übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel), muss die Haltung von Haustieren (Hund, Katze, etc.) durch die Pekrul Hausverwaltung  genehmigt werden. Dazu ist die Abgabe eines schriftlichen Antrags bei uns erforderlich, der eine detaillierte Beschreibung des Tieres (Rasse, Alter, Größe bzw. zu erwartende Größe) und vorzugsweise auch ein Foto enthalten sollte. Die Haltung von Kampfhunden ist generell untersagt.

 

6. Wen rufe ich im Notfall an?

Grundsätzlich sollte die zuständige Notrufnummer, die in Ihrem Hausflur aushängt,  kontaktiert werden (05121/510133). Nach Dienstschluss bzw. an den Wochenenden wird der Anruf automatisch an den Hauswart-Notdienst weitergeleitet. Sollte dieser nicht sofort persönlich erreichbar sein, sprechen Sie bitte Ihren Namen, Adresse, Telefonnummer und Grund Ihres Anrufes auf unseren Anrufbeantworter. Wir werden Sie dann so schnell wie möglich zurück rufen.

  

7. Ich kann die Nachzahlung der Mieten nicht in einer Summe leisten. Kann ich in Raten zahlen?

Nach schriftlicher Vereinbarung kann eine Nachzahlung der Mietschulden in Raten geleistet werden. Der Rückstand sollte aber innerhalb von 6 Monaten getilgt sein.

  

8. Ich kann nicht innerhalb der ersten Werktage zahlen. Kann ich später zahlen?

Nein, laut Mietvertrag ist die Miete am 3. Werktag fällig.

  

9. Ich habe kein Konto. Kann ich meine Miete bar zahlen?

Selbstverständlich kann eine Bareinzahlung auf das Konto des Vermieters bei jedem Kreditinstitut vorgenommen werden. (Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen, die Wohnungsnummer und die Wohnanschrift an.) Sie können jedoch auch in unserem Büro in Hildesheim oder Staßfurt Bareinzahlungen während unserer Geschäftszeiten vornehmen.

  

10. Ein Angehöriger kommt ins Pflegeheim. Kann ich seine Wohnung sofort kündigen?

Grundsätzlich gilt auch in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten Sollte es dem eigentlichen Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, die Kündigung persönlich zu unterschreiben, kann diese durch einen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Die Vollmacht ist nachzuweisen und der Kündigung beizufügen.

  

11. Zu welchen Zeiten kann ich ins Büro kommen ?

 

Hildesheim Montag-Dienstag 9 – 12 Uhr & 14 – 16 Uhr
  Freitag 9 – 12 Uhr

Terminvereinbarung unter

und nach Vereinbarung

Heizung/Sanitär
Tel:05121/510133

Vermietung
Tel:05121/511155
Mobil: 0163/3322310

 

 

 

Staßfurt Montag-Freitag nach Vereinbarung

Terminvereinbarung unter

Tel: 03925/383418

Mobil: 0163/3322310

 

 

Weitere Themen rund um Ihre Wohnung

 

Spielplätze Zahlungsverzug
Familienfeiern Reparaturen
Wohnungsbewerbung Schlüssel
Mietschulden  
Belästigungen durch Lärm Gartenpflege
Musik in der Wohnung Treppenhäuser
Entsorgung Gelber Sack Müll
Obdachlosigkeit Untermiete
Kampfhunde Kaution

 

Spielplätze

Lärm und Geräusche von einem herkömmlichen Spielplatz müssen hingenommen werden. Spielplätze – auch in reinen Wohngebieten – sind nicht nur zulässig, sondern geboten, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnung zu schaffen (OVG Koblenz WM 85, 378; VG Münster WM 87, 269).

Familienfeiern

Bei Familienfeiern muss auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr geachtet werden. Übermäßiger Partylärm ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter, dem Mieter nach einer erfolglosen schriftlichen Abmahnung fristlos zu kündigen (AG Köln WM 87, 21; WM 74,150). Gartenfeste, die sich im üblichen Umfang halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Bei besonderen Anlässen (Hochzeit, Silvester, Karneval) ist auch eine Störung zumutbar. Es gibt kein allgemeines Recht, einmal im Monat die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen (OLG Düsseldorf 90,166).

Wohnungsbewerbung

Nachfolgende, durch Sie zu erteilende Informationen dienen einer optimalen Bearbeitung Ihrer Wohnungsbewerbung. 

  • Gründe für den Wohnungswechsel
  • Vorstellungen über Ihre zukünftige Wohnung (wie z. B. örtliche Lage, Alt- oder Neubau, Größe der Wohnung, gewünschte Heizungsart, Balkon, Etage)
  • maximale Miethöhe inkl. Nebenkosten
  • Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beschäftigungsverhältnis, Angaben über Ihre monatlichen Bezüge, derzeitige Anschrift)
  • Angaben über mitziehende Personen
  • mitziehende Haustiere

Gehen Sie davon aus, dass die von Ihnen getätigten Angaben den Datenschutzbestimmungen unterliegen und ausschließlich firmenintern genutzt werden. Des weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Angaben Grundlage des abzuschließenden Mietvertrages bilden. Jede absichtliche Fehlinformation kann zur fristlosen Kündigung eines eventuell entstandenen Mietvertrages führen und zieht Schadensersatzforderungen nach sich.

Mietschulden

Leider ist es immer noch notwendig darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des Mietzinses die Hauptleistungspflicht des Mieters ist, so dass der Verzug der Zahlung des Mietzinses eine Leistungsstörung darstellt. In Verzug setzt sich der Mieter schon dann, wenn er nicht, wie im Mietvertrag geregelt und durch Unterschrift beider Vertragsparteien verbindlich vereinbart, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag an den Vermieter entrichtet.Mit der Konsequenz aus der Nichtachtung dieser Tatsache sahen sich in den letzten Monaten wieder einige Mieter konfrontiert. Ob nun ein gerichtlicher Mahnbescheid und in der Folge der Gerichtsvollzieher ins Haus kam, das Amtsgericht die Klage auf Zahlung der Rückstände bzw. auf Zahlung der Rückstände und Räumung der Wohnung zustellte oder der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung vornehmen musste, diese sehr erheblichen Kosten hatte der Schuldner dann auch noch zu tragen. Die Wahrscheinlichkeit danach wieder „auf einen grünen Zweig zu kommen“ ist sehr gering.Nach wie vor bieten wir unseren Mietern, die mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten sind, unsere Hilfe an. Wir erwarten allerdings, dass sie sich persönlich mit uns in Verbindung setzen. Wir stehen den Betreffenden nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung. Die Schuldenregulierung kann vertraglich vereinbart werden. Die abstrichlose Erfüllung dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Mietverhältnisses.An dieser Stelle sei nochmals auf die Möglichkeit der Hilfegewährung durch die örtliche Schuldnerberatung hingewiesen.

Musik in der Wohnung

Der Mieter darf in seiner Wohnung musizieren, Rundfunk und Schallplatten hören und fernsehen.Allerdings darf er hierdurch andere Mitbewohner nicht stören. Dies gilt vor allen Dingen während der allgemeinen Ruhezeiten (mittags 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr abends bis 07.00 Uhr morgens). In den Ruhezeiten muss auf jeden Fall die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Vermieter und Mieter können über die Musikausübung im Mietvertrag entsprechende Vereinbarungen treffen.

Obdachlosigkeit

Der Verlust der Wohnung steht meist am Ende einer Kette von Schicksalsschlägen, die zu finanziellen Schwierigkeiten und Mietrückständen führen – weil eine Mieterhöhung unbezahlbar ist, nach Verlust des Arbeitsplatzes oder weil Partner sich trennen. Der eine steht ohne Wohnung da oder für beide reicht das Geld nicht aus. Am Ende stehen Kündigung und Wohnungslosigkeit. Im Einzelfall kann vielleicht schon das Mietrecht oder die Inanspruchnahme sozialer Hilfen Mietern die Wohnung erhalten. Reden Sie mit uns. In den meisten Fällen finden wir gemeinsam einen Weg, der die drohende Obdachlosigkeit abwendet.

Belästigungen durch Lärm

Belästigungen durch Lärm führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien. Grundsätzlich zählen Lärmbelästigungen zum vertragswidrigen Verhalten.Soll z. B. gegen einen Mieter wegen laufender Lärmstörungen vorgegangen werden, ist es weder für eine Abmahnung noch für eine Kündigung oder eine Unterlassungsklage ausreichend, wenn lediglich von ,,laufenden Ruhestörungen“ gesprochen wird. Daher ist zu empfehlen, zumindest Ort, Datum und Uhrzeit, sowie die Art der Störung schriftlich zu fixieren und dafür Beweise zu sammeln (z.B. schriftliche Bestätigung der anderen Hausbewohner).Praktische Schwierigkeiten bereitet häufig die Substantiierung des Vortrages über die Intensität des Lärms. Auch insoweit ist z. B. eine pauschale Behauptung, es wäre „sehr laut“ gewesen, regelmäßig nicht ausreichend. Man kann z. B. sagen, der Partylärm aus der Nachbarwohnung sei so laut gewesen, dass er beispielsweise das Geräusch von in der eigenen Küche einlaufendem Wasser übertönt habe. Da man dieses Geräusch rekonstruieren kann, ergeben sich somit Anhalte, wie laut es war.Können die Lärmstörungen hinreichend substantiiert vorgetragen und bewiesen werden, kann der störende Mieter im Wege der Abmahnung zur Unterlassung weiterer Störungen aufgefordert werden. Bei weiteren Störungen nach Abmahnung ist der Vermieter zur Erhebung der Unterlassungsklage (§ 541 BGB) und im Falle einer erheblichen Verletzung der Rechte des Vermieters zur Kündigung berechtigt (§ 543 BGB). Um dem aus dem Wege zu gehen, appellieren wir nochmals an alle Mieter, sich angemessen in Ihren Wohnungen zu verhalten, die Ruhezeiten zu beachten und somit etwas Rücksicht auf den anderen zu nehmen.Nicht umsonst stellt die Hausordnung die gegenseitige Rücksichtnahme in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Ein Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlichen Charakteren, Eigenschaften und Neigungen ist überhaupt nur gegeben, wenn Rücksicht auf den anderen genommen wird.Wer sich diesem Lebensgesetz widersetzt, schadet der Gemeinschaft und damit auch sich selbst.

Kampfhunde

Nachdem das Land Niedersachsen eine Hundehalterverordnung im Hinblick auf Kampfhunde erlassen hat, wurden wir darauf hingewiesen, dass uns, also dem Vermieter, außer der Verordnung noch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Haltung von Kampfhunden zu untersagen.Von diesem Recht möchten wir auch Gebrauch machen. Wir berufen uns dabei auf verschiedene Urteile von einigen Landgerichten zu diesem Sachverhalt.Die Urteile stützen sich darauf, dass Kampfhunde mit der Kraft eines normalen Erwachsenen nicht zu bändigen seien, sondern bis zur Bewegungsunfähigkeit oder schlimmstenfalls dem Tod ihres vermeintlichen Gegners kämpfen.Das Verbot für die Haltung von Kampfhunden ist auch unabhängig davon, ob das spezielle Tier in irgendeiner Art und Weise schon mal gefährlich aufgefallen ist. Die rassenbedingte Aggressivität und die extreme Bisstüchtigkeit dieser Hunde stellen eine untragbare Gefahr für andere Mieter dar.Folgende Rassen und deren Kreuzungen zählen laut Verordnung zu den Kampfhunden deren Haltung wir nicht gestatten. 1.    Pit – Bull 2.    Bandog 3.    American Staffordshire Terrier 4.    Staffordshire Bullterrier 5.    Tosa lnu 6.    Bullmastift 7.    Bullterrier 8.    Dogo Argentino 9.    Dogue de Bordeaux 10. Fila Brasileiro 11. Mastift 12. Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rhodesian Ridgeback

Kaution

Kautionen werden in Höhe von 3 Nettomonatsmieten bei der Vermietung unserer Bestände erhoben.

Schlüssel

Zur ordnungsgemäßen Gebrauchsgewährung als Hauptpflicht des Vermieters gehört auch die Überlassung der Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür und sonstige verschließbare Räume. Benötigt der Mieter, etwa wegen der Größe seiner Familie, zusätzliche Schlüssel, darf er sie auf seine Kosten anfertigen lassen. Bei der Räumung des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Schlüssel zurückzugeben, auch etwaige zusätzlich angefertigte.Fehlende Schlüssel hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

Untermiete

Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten gegen Entgelt überlässt.Grundsätzlich ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiterzuvermieten.

Zahlungsverzug

Die schwerwiegendste Folge des Verzuges mit der Mietzinszahlung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, § 543 BGB.Sie ist zulässig, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.

Gartenpflege

Zur Betriebskostenabrechnung besonders zur Position „Gartenpflege“ erreichen uns immer wieder Anfragen.
Die gärtnerisch gepflegten Flächen dienen der Verschönerung des Anwesens oder der Verbesserung der Wohngegend.
Unter Beachtung der Betriebskostenverordnung gehören die Kosten für die Gartenpflege zu den umlagefähigen Betriebskosten.Die Gartenpflege umfasst: 

  • die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen (wie das Rasenmähen, Beschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen)
  • die Kosten der Bewässerung
  • die Kosten für das Aufbringen von Rindenmulch
  • die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen (z.B. um eine Lücke zu schließen, die durch eine eingegangene Pflanze entstanden ist)

Hinzu kommen die Kosten der Unkrautbeseitigung sowie die Abfuhr des Rasenschnitts und der Gartenabfälle.Unter Beachtung dieser aufgeführten Arbeiten (soweit für das Grundstück zutreffend) ist es sicherlich verständlich, dass nicht bei jedem Einsatz die gleichen Kosten entstehen. Es wird mit Sicherheit zwischen den Betriebskostenabrechnungen von Jahr zu Jahr Unterschiede geben können.
Die Umlage der Kosten für die Gartenpflege erfolgt nach den uns vorliegenden Rechnungen, die nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können. Wir sind bemüht, Ihr Umfeld zu Ihrer Zufriedenheit zu pflegen und die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten.

Entsorgung von Altpapier und gelbe Säcke

Uns ist aufgefallen, dass einige Mietparteien Ihren Müll nicht ordnungsgemäß entsorgen. Wir möchten Sie hiermit noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Entsorgung von Pappe und Papier, sowie gelbe Säcke, nicht über die Tonne erfolgen darf. Die Müllentsorgungskosten sind schon sehr hoch und eine weitere Befüllung der Tonnen mit recyclefähigen Materialien, führt nur zu einer schnellen Ausfüllung der Tonnenkapazität. Wir bitten Sie im eigenen Interesse, gelbe Säcke und Papier an den jeweiligen Abholtagen an die Strasse zu stellen: Bitte achten Sie darauf, an den entsprechenden Tagen Ihre Wertstoffsäcke an die bekannten Abholstellen zu legen. Das Altpapier, sowie die gelben Säcke können dann bereits am Sonntagabend zur Abholung bereitgestellt werden. Für Rückfragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir bitten alle Mieter um Mithilfe, das Wohnumfeld sauber zu halten.

Verstopfungen

Wir möchten nochmals dringend darauf hinweisen, dass in Toiletten und Ausgussbecken keine Haus- und Küchenabfälle, Windeln, Katzenstreu usw. geworfen werden. Bitte vermeiden Sie auch Spülsteine, die als Geruchsverbesserer in die WC´s gehängt werden dürfen. Viele dieser Steine verursachen beim unbeabsichtigten Herunterspülen Verstopfungen.

Müll

Abfall und Unrat gehören in die dafür vorgesehenen Müllgefäße. Die Mülltonnenstandplätze sind sauber zu halten. Müll gehört in die Tonnen und nicht daneben. Jeder sollte wissen, dass wahllos abgelegter Unrat Ungeziefer anlockt.
Nicht gesäuberte Tonnenstandplätze werden durch unsere Hausmeister gesäubert. Die Kosten werden dann auf die Betriebskosten der jeweiligen Mieter umgelegt.Wir bitten alle Mieter um Mithilfe, das Wohnumfeld sauber zu halten.

Reparaturen

Welche Reparaturkosten übernimmt die Pekrul Hausverwaltung? Viele Fragen unserer Mieter veranlassen uns, hier Aufklärung zu geben. Vom Mieter sind folgende weitere Leistungen zu erbringen, weil der Mietzins diese Leistungen nicht deckt:(1)   Die Kosten für die Beseitigung der Bagatellschäden sind dem Vermieter vom Mieter in der Regel zu erstatten. Bagatellschäden sind kleine Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Koch-Einrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.  Hierzu zählen insbesondere:        Wasserhähne und Absperrventile, Duschköpfe und Duschschlauch, Lichtschalter und Steckdosen, Klingelschalter und Telefon der Gegensprecheinrichtung, Schraubsicherung, sämtliche Schlösser, Tür- und Fensterbeschläge, Siphon und Röhrentrapse an den Anschlussstellen. Schalter an Kocheinrichtungen Die Kosten der Beseitigung dürfen im Einzelfall den Betrag von EUR 100,00 und jährlich 8 Prozent der Jahresnutzungsgebühr  nicht übersteigen. Der Mieter ist von der Kostentragung befreit, wenn er die Bagatellschäden selbst beseitigt.

Treppenhäuser

Wir müssen leider feststellen, dass Mieter oftmals gedankenlos oder sogar vorsätzlich Verschmutzungen verursachen. Bei Umzügen werden ohne Vorsicht die Wände oder Treppenhandläufe beschädigt. Der pflegliche Umgang mit dem Gemeingut sollte für jeden eine Selbstverständlichkeit sein. Bei Wiederkehrenden Feststellungen, dass die Treppenhausreinigung durch die Bewohner nicht funktioniert, werden wir diese Tätigkeiten Fremd vergeben und die Kosten in der Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner umlegen.